Grillen und Lagerfeuer
Grillen im Freien, sei es im Garten oder an einem der zahlreichen öffentlichen Grillplätze, ist ein beliebtes, weil gemütliches Sommervergnügen. Damit es das auch bleibt und nicht zum Gefahrenherd wird, sollten einige Regeln beachtet werden:
- Halten Sie Kinder vom Grill fern!
- Spritzen Sie niemals brennbare Flüssigkeiten in einen Grill!
- Löschen Sie einen Grill niemals mit Wasser!
- Achten Sie beim Aufstellen des Grills auf einen festen Standplatz und halten Sie Abstand zu brennbaren Materialien. Transportieren Sie den Grill nicht, wenn er in Betrieb ist.
- Beachten Sie die Windrichtung. Vergewissern Sie sich, dass keine Funken und Glut vom Wind verweht werden. Der Betreiber des Grills ist für Folgeschäden verantwortlich.
- Behalten Sie den Grill immer im Auge und halten Sie immer eine Löschdecke, einen Eimer Sand oder einen Pulverlöscher bereit. Löschen Sie ihn nicht mit einem Eimer Wasser. Der hierbei entstehende Wasserdampf kann zu Verbrühungen führen.
- Kinder können Gefahren, wie z.B. Hitze, Stichflammen und Fettspritzer, beim Grillen nicht einschätzen, halten Sie sie daher fern.
- Verwenden Sie nur handelsübliche Grillanzünder mit GS oder DIN Kennzeichnung. Keinesfalls „Brandbeschleuniger“ wie Benzin oder Spiritus, sonst kommt es zu einer blitzartigen Verpuffung. Resultat sind schwerste Verbrennungen.
- Achten Sie bei Verwendung eines Gasgrills unbedingt darauf, dass die Anschlüsse dicht sind und der Verbindungsschlauch nicht der Hitze ausgesetzt ist. Austretendes Gas ist brandgefährlich.
- Entsorgen Sie die Grillkohle erst, wenn diese vollständig erkaltet ist. Schütten Sie Glut nicht zum abkühlen auf den Boden. Brand- und Verletzungsgefahr.
- Sollte es dennoch beim Grillen zu Brandverletzungen kommen, kühlen Sie diese sofort mit viel Wasser, bis spürbare Schmerzlinderung eintritt. Decken Sie die Wunde dann möglichst keimfrei ab, und begeben Sie sich sofort in ärztliche Behandlung.
Lagerfeuer (auch Osterfeuer)
Lagerfeuer unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich auch nicht verboten. Verboten ist jedoch das Verbrennen von Abfällen im Zusammenhang mit Lagerfeuern und die Verwendung nicht geeigneter, umweltschädlicher Brennmaterialien. Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig. Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:
- Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
- Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
- Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
- Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:
- Die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
- Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
- Anwohner durch Rauch belästigt werden
- Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).
Achtung
Die Feuerwehr empfiehlt mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer) und zu Gebäuden, die aus überwiegend brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser) einzuhalten.
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