Hessisches Kabinett beschließt „Feuerwehrführerschein“

Symbolfoto

Das hessische Kabinett hat in dieser Woche die Verordnung für den „Feuerwehrführerschein“ beschlossen. Damit dürfen ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes künftig mit ihrem Pkw-Führerschein auch moderne Einsatzfahrzeuge mit Anhänger fahren, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten. Voraussetzung für die Erteilung dieser sogenannten „kleinen Fahrberechtigung“ (für LKW 3,5 t – 4,75 t) oder der „großen Fahrberechtigung“ (für LKW 3,5 t – 7,5 t), ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung mit abschließender Fahrprüfung, die feuerwehr- bzw. organisationseigene Kräfte oder Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer durchführen können. Letztlich entscheiden THW, die Rettungsorganisationen und die Gemeinden – als Träger der Freiwilligen Feuerwehren – selbständig, welcher Personenkreis die Einweisung und Prüfung durchführt.

„Mit dem Kabinettsbeschluss haben wir praxisnahe und unbürokratische Möglichkeiten geschaffen, damit Freiwillige Feuerwehren und Hilfsorganisationen auch künftig genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei ihren Einsätzen zur Verfügung haben“, so Innenminister Boris Rhein.

Auf Grund der Gesetzeslage dürfen alle Einsatzkräfte, die ihre Führerscheinprüfung nach dem 1. Januar 1999 bestanden haben, keine Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse fahren. Dies war bis dahin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 möglich. Nachdem ältere Fahrerinnen und Fahrer den Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen aus Altersgründen allmählich nicht mehr zur Verfügung stehen, muss jüngeres Personal nachrücken, das verfügt jedoch nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis für die mittlerweile aus technischen Gründen schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge.

„Deshalb hat sich das Innenministerium intensiv dafür eingesetzt, dass der Feuerwehrführerschein – mit einem geringen finanziellen Aufwand für die jungen ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Vergleich zum Erwerb eines regulären Führerscheins – Einschränkungen in der Einsatzbereitschaft unserer Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des THW und des Katastrophenschutzes zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger verhindert“, so Rhein am Mittwoch.

Die große Fahrberechtigung, wie auch die kleine Fahrberechtigung gilt ausschließlich für Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophen-schutzes im gesamten Bundesgebiet. Zusätzlich sind noch Fahrten im Rahmen der Jugendar-beit gestattet. Privatfahrten sind mit dem „Feuerwehrführerschein“ nicht möglich.

Mit Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen gibt es bisher nur vier Länder, die sowohl die große Fahrberechtigung, als auch die kleine Fahrberechtigung anbieten. Gültigkeit erlangt die hessische Verordnung mit Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

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